1.
Geltungsbereich
Für alle geschäftlichen Beziehungen/Verkäufe und sonstigen
Rechtsgeschäfte gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden, unsere „Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen“ (Geschäftsbedingungen). Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.
Angebot und Auftrag
Angebote bleiben bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Art und Umfang der Lieferung
werden ausschließlich durch die Auftragsbestätigung bestimmt.
Teillieferungen sind zulässig. Mündliche Vereinbarungen, die mit uns
oder unseren Vertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere,
wenn sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.
3.
Frist für Lieferungen und Leistungen
Hinsichtlich
der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen
maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen,
Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und sonstiger
Verpflichtungen voraus.
Liefertermine und Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Bereitstellung ab unserem Werk. Sie gelten mit der Meldung der
Versandbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen
verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden
- um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber
im Rückstand ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen
oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik,
Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Wirkens des Lieferers oder seiner Zulieferanten
liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei
Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den bereits genannten Gründen
kann der Besteller, sofern er nachweist, daß ihm aus der Verspätung
Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete
Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Ruft
der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht ab, so wird ihm die Ware in
Rechnung gestellt und beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat berechnet. Das Lagergeld wird auf 5 % des
Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten
nachgewiesen werden.
4.
Versand und Gefahrenübergang
Der
Versand erfolgt unfrei auf Gefahr des Kunden ab Werk unverzüglich nach
Fertigstellung der Ware, wobei wir Versandwege und -mittel sowie
Spediteure und Frachtführer nach unserem Ermessen bestimmen. Bei einem
Auftragswert ab 2.500,00 Euro netto liefern wir frei Haus. Ohne unsere
Genehmigung erfolgte Rücksendungen gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.
5.
Aufstellung und Montage
Der
Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig und ausreichend Hilfskräfte und
Hilfsmittel im erforderlichen Umfang zum Abladen, Transport zur
Verwendungsstelle und bei der Aufstellung und Montage bereitzustellen.
Vor Beginn der Montage müssen alle erforderlichen Lieferungen und
Leistungen des Kunden insoweit ausgeführt und fortgeschritten sein, daß
mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und die
Montagearbeiten ohne Unterbrechung erfolgen können.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände
auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde in
angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzliche
Aufwendungen zu tragen.
6.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die
Preise gelten in Euro unverpackt ab Werk zzgl. des zum Zeitpunkt der
Bestellung gültigen Umsatzsteuersatzes.
Der
Preisberechnung werden die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen
Preise zugrunde gelegt. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach
Vertragsabschluß, so können die am Tag der Lieferung geltenden Preise,
soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, berechnet werden.
Unsere
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2
% Skonto zahlbar oder innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug fällig. Einzel-
und Kleinaufträge werden per Nachnahme versendet. Bei Neukunden ist bei
Auftragserteilung die Zahlung als Vorkasse fällig.
Die
Annahme von diskontfähigen Wechseln, entsprechend den jeweiligen
Vorschriften, mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen behalten wir
uns vor. Werden Wechsel oder Schecks von uns angenommen, so gilt die
Zahlung an uns erst dann als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks
eingelöst sind. Diskont, Wechselsteuer und sonstige aus der Annahme von
Wechseln und Schecks entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dem Kunden steht
ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlungszielüberschreitungen werden ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 6
% über dem Basiszinssatz berechnet. Alle unsere Forderungen, einschließlich
derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig,
wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine
Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Wir können in diesen Fällen
auch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware untersagen und deren Rückgabe oder eine Übertragung des
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen.
7.
Eigentumsvorbehalt
a)
Wir
behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen
vor. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen
sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
b) Eine
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware
gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung oder durch
Einbau, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm hieraus
resultierenden Forderungen.
c)
Der
Kunde darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsgang veräußern
oder verändern, solange er nicht in Verzug ist und die Forderung aus
der Weiterveräußerung auf uns übertragen wird. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
d)
Die
Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang
zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden Zusammen mit anderen nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so tritt die Abtretung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
unserer Ware an der veräußerten Gesamtware ein.
e)
Bei
Zahlung an den Kunden durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns
über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel,
tritt der Kunde schon hiermit die ihm zustehenden Rechte im voraus an
uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß sie der
Kunde für uns verwahrt oder, falls er den unmittelbaren Besitz nicht
erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit an uns abtritt.
Der Kunde wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und auf erste
Anforderung an uns abliefern.
f)
Wird
die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder
Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag
im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten.
g)
Der
Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem
Widerruf einzuziehen. Die Abtretung der Forderungen bedarf unserer
Zustimmung. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
h)
Falls
wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt dies nur dann als Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
i)
Der
Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sofern die
Vorbehaltsware gepfändet wird oder in andere Weise unser Eigentum in
Gefahr gerät.
j)
Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zu einer
Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
8.
Mängelrügen und Gewährleistung
Der
Kunde hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und
erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen
schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene
Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar sind,
hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die
Weiterverarbeitung und der Einbau von gelieferter Ware gilt stets als
Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir verpflichtet, die mangelhafte
Ware nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.
Gewährleistungsansprüche
gegen uns verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche
entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach unserer Anleitung
bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder
nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet oder
weiter eingebaut wird. Gleiches gilt, wenn uns der Käufer keine
Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen. Die Haftung für Mängel
bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung noch auf Schäden, die nach
dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und
chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder ähnlicher Einflüsse
ohne unser Verschulden entstehen. Für Erzeugnisse von Zulieferanten,
soweit sie nicht in unser Enderzeugnis eingehen, leisten wir Gewähr
durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Zulieferanten, die hiermit
als vereinbart gilt.
Es
wird ferner keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch von
Dritten vorgenommenen Reparaturen am Liefergegenstand entstehen, ohne daß
unsere Zustimmung erfolgte. Im Falle der Zustimmung der Fremdreparatur
werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die
beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung zuzusenden sind
und in unser Eigentum übergehen. Weitere Fahrten, Montagen usw. werden
von uns nicht übernommen. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware
zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum
Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadensansprüche
abgegolten worden sind. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen
zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden, soweit rechtlich zulässig,
ausgeschlossen es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns. Abbildungen, Gewichte,
Maße - auch in Zeichnungen -, Beschreibungen usw. sind unverbindlich
und begründen keine Haftung.
9.
Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus
Verschuldung bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllung und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit uns oder unseren Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur
Last liegt. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller
entsprechend.
10.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlung ist für beide Teile Jüterbog.
Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden
Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen für beide
Teile Amtsgericht Luckenwalde und Landgericht Potsdam oder nach unserer
Wahl auch der Sitz des Kunden.
11.
Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden,
wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Gleichzeitig ist die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten schriftlichen Zweck so weit wie möglich
verwirklicht.