Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen - Gültig ab 01.07.2005
der Edelstahlverarbeitung Jüterbog GmbH 

1. Geltungsbereich
Für alle geschäftlichen Beziehungen/Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, unsere „Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen“ (Geschäftsbedingungen). Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 

2. Angebot und Auftrag
Angebote bleiben bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Art und Umfang der Lieferung werden ausschließlich durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Teillieferungen sind zulässig. Mündliche Vereinbarungen, die mit uns oder unseren Vertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere, wenn sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.

3. Frist für Lieferungen und Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und sonstiger Verpflichtungen voraus.
Liefertermine und Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung ab unserem Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Wirkens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den bereits genannten Gründen kann der Besteller, sofern er nachweist, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht ab, so wird ihm die Ware in Rechnung gestellt und beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

4. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt unfrei auf Gefahr des Kunden ab Werk unverzüglich nach Fertigstellung der Ware, wobei wir Versandwege und -mittel sowie Spediteure und Frachtführer nach unserem Ermessen bestimmen. Bei einem Auftragswert ab 2.500,00 Euro netto liefern wir frei Haus. Ohne unsere Genehmigung erfolgte Rücksendungen gehen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

5. Aufstellung und Montage
Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig und ausreichend Hilfskräfte und Hilfsmittel im erforderlichen Umfang zum Abladen, Transport zur Verwendungsstelle und bei der Aufstellung und Montage bereitzustellen. Vor Beginn der Montage müssen alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen des Kunden insoweit ausgeführt und fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und die Montagearbeiten ohne Unterbrechung erfolgen können.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzliche Aufwendungen zu tragen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten in Euro unverpackt ab Werk zzgl. des zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Umsatzsteuersatzes. 
Der Preisberechnung werden die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zugrunde gelegt. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluß, so können die am Tag der Lieferung geltenden Preise, soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, berechnet werden. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zahlbar oder innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug fällig. Einzel- und Kleinaufträge werden per Nachnahme versendet. Bei Neukunden ist bei Auftragserteilung die Zahlung als Vorkasse fällig. Die Annahme von diskontfähigen Wechseln, entsprechend den jeweiligen Vorschriften, mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen behalten wir uns vor. Werden Wechsel oder Schecks von uns angenommen, so gilt die Zahlung an uns erst dann als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Diskont, Wechselsteuer und sonstige aus der Annahme von Wechseln und Schecks entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlungszielüberschreitungen werden ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz berechnet. Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Wir können in diesen Fällen auch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder eine Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen vor. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.

b) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung oder durch Einbau, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm hieraus resultierenden Forderungen.

c) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsgang veräußern oder verändern, solange er nicht in Verzug ist und die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übertragen wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

d) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so tritt die Abtretung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes unserer Ware an der veräußerten Gesamtware ein.

e) Bei Zahlung an den Kunden durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, tritt der Kunde schon hiermit die ihm zustehenden Rechte im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß sie der Kunde für uns verwahrt oder, falls er den unmittelbaren Besitz nicht erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit an uns abtritt. Der Kunde wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und auf erste Anforderung an uns abliefern.

f) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten.

g) Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Die Abtretung der Forderungen bedarf unserer Zustimmung. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

h) Falls wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

i)  Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sofern die Vorbehaltsware gepfändet wird oder in andere Weise unser Eigentum in Gefahr gerät.

j) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zu einer Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

8. Mängelrügen und Gewährleistung
Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar sind, hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Weiterverarbeitung und der Einbau von gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir verpflichtet, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.
Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach unserer Anleitung bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet oder weiter eingebaut wird. Gleiches gilt, wenn uns der Käufer keine Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen. Die Haftung für Mängel bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung noch auf Schäden, die nach dem  Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder ähnlicher Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in unser Enderzeugnis eingehen, leisten wir Gewähr durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Zulieferanten, die hiermit als vereinbart gilt.  
Es wird ferner keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch von Dritten vorgenommenen Reparaturen am Liefergegenstand entstehen, ohne daß unsere Zustimmung erfolgte. Im Falle der Zustimmung der Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung zuzusenden sind und in unser Eigentum übergehen. Weitere Fahrten, Montagen usw. werden von uns nicht übernommen. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadensansprüche abgegolten worden sind. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns. Abbildungen, Gewichte, Maße - auch in Zeichnungen -, Beschreibungen usw. sind unverbindlich und begründen keine Haftung.

9. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllung und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlung ist für beide Teile Jüterbog. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen für beide Teile Amtsgericht Luckenwalde und Landgericht Potsdam oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.

11. Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleichzeitig ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten schriftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.